Allgemeine Geschäftsbedingungen der easyEDI GmbH

(wird im folgenden mit easyEDI abgekürzt)

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der easyEDI.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von easyEDI bedürfen der Schriftform.

 2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Angebote von easyEDI sind- insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend  und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von easyEDI zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von easyEDI festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare Besondere Geschäftsbedingungen von easyEDI.

2.3 easyEDI behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

 3. Installation, Schulung und Beratung

3.1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch easyEDI  als auch Schulung und  Einweisung des Kunden oder seiner Bedienkräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für Installationen zur Verfügung steht.

3.3  Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung

 4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu  testen und erkennbare Fehler easyEDI unverzüglich anzuzeigen.

4.2 easyEDI ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen  zu lassen.

4.3 easyEDI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 5.  Preise

5.1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigem Listenpreis verrechnet.

5.2  Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.

5.3 easyEDI ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.  

6. Lieferfrist

6.1 Von easyEDI genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.

6.2.Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nicht anderes vereinbart wird.

6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von easyEDI nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei easyEDI, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 7.Annahmeverzug des Kunden.

Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist easyEDI nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt easyEDI Schadensersatz, so beträgt dieser 35% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder easyEDI einen höheren Schaden nachweist.

8 Gefahrübergang, Gewährleistung

8.1 Dem Kunden ist bekannt, daß Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. easyEDI macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.2. Soweit easyEDI- Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese, auf Verlangen von easyEDI, gemeinsam mit dem Mitarbeiter von easyEDI gesondert testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.

8.3 easyEDI kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann easyEDI darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austauschs hat der Kunde das Recht, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.4 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Materials enthalten. easyEDI wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.

8.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

 9. Haftung

9.1. Eine Haftung von easyEDI für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Haftpflicht (Kardinalpflicht) durch easyEDI oder wurde von easyEDI grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

9.2 easyEDI haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersagbare Folgeschäden. easyEDI haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichender Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können.  

10. Zahlung

10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist easyEDI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder easyEDI einen höheren Schaden nachweist.

10.2. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von easyEDI anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

10.3. Schuldet der Kunde easyEDI mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von easyEDI erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 easyEDI behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von easyEDI in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für easyEDI zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an easyEDI ab. easyEDI nimmt die Abtretung an.

11.6 Bei  vertragswidrigen Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist easyEDI berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. easyEDI ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

11.7 Bei einem Rücknahmerecht easyEDI gemäß vorstehenden Absatz ist easyEDI berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von easyEDI den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

11.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 12. Umfang der Rechtseinräumung

12.1 easyEDI behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechthinweise - auch Dritter - sind zu beachten.

12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet easyEDI im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. easyEDI behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in §69e Abs.2 des Urheberechtsgesetzes vorgeschriebene Beschränkung zu beachten.

13. Schutzrechte Dritter

13.1 Der Kunde verpflichtet sich, easyEDI von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und easyEDI auf Ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. easyEDI ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software- Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 14.Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit easyEDI geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit easyEDI geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von easyEDI ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 15. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt easyEDI, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern oder auszuwerten.

 16. Schlußbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Inwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener UNCITRAL- Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980.

16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von easyEDI ist Nürnberg. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

 

Mühlhofer Hauptstraße 8-10

Tel 0911/964890 * Fax 0911/9648921

90453 Nürnberg

Stand Januar  2006