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(wird im
folgenden mit easyEDI abgekürzt)
1.
Allgemeines
1.1 Die
nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote der easyEDI.
1.2
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung
nicht Vertragsbestandteil.
1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder
Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener
Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von
easyEDI bedürfen der Schriftform.
2. Angebot
und Vertragsabschluß
2.1 Angebote
von easyEDI sind- insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge,
Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen -
freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der
Umfang der von easyEDI zu erbringenden Leistungen wird allein
durch die Auftragsbestätigung von easyEDI festgelegt; ergänzend
gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare Besondere
Geschäftsbedingungen von easyEDI.
2.3 easyEDI
behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch
rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den
Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung
vor.
3.
Installation, Schulung und Beratung
3.1. Der
Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter
Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch
easyEDI als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner
Bedienkräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören
nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur
aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert
berechnet.
3.2 Sofern
eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat
der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen
bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für
Installationen zur Verfügung steht.
3.3
Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung
4.
Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 Wenn der
Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software
oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu
testen und erkennbare Fehler easyEDI unverzüglich anzuzeigen.
4.2 easyEDI ist
berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten
erbringen zu lassen.
4.3 easyEDI ist
zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5. Preise
5.1. Die
Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und
Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen
und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise
vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigem
Listenpreis verrechnet.
5.2
Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde,
nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste
vergütet.
5.3 easyEDI ist
an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere
Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung
vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der
Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.
Lieferfrist
6.1 Von easyEDI
genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt
worden sind.
6.2.Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine
und Fristen, soweit nicht anderes vereinbart wird.
6.3 Liefer-
und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer
Gewalt und allen sonst von easyEDI nicht zu vertretenden
Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von
erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder
Aussperrung bei easyEDI, ihren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten.
7.Annahmeverzug des Kunden.
Kommt der
Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist easyEDI
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt easyEDI Schadensersatz, so
beträgt dieser 35% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde
einen geringeren oder easyEDI einen höheren Schaden nachweist.
8
Gefahrübergang, Gewährleistung
8.1 Dem
Kunden ist bekannt, daß Standardsoftware mit Hinblick auf die
vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre
Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden
kann. easyEDI macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.2. Soweit
easyEDI- Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird
der Kunde diese, auf Verlangen von easyEDI, gemeinsam mit dem
Mitarbeiter von easyEDI gesondert testen. Läuft die Software im
wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich
die Abnahme erklären.
8.3 easyEDI
kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit
fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes
beseitigen. Mängel der Software kann easyEDI darüber hinaus durch
Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem
Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austauschs hat der Kunde
das Recht, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
8.4
Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie
müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Materials
enthalten. easyEDI wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener
Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder
sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie
beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder
Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
8.5. Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen
vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht
nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten
Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt
der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach,
daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1. Eine
Haftung von easyEDI für Schäden des Kunden aus jeglichem
Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit,
Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung
- ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der
Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Haftpflicht
(Kardinalpflicht) durch easyEDI oder wurde von easyEDI grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
9.2 easyEDI
haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht
vorhersagbare Folgeschäden. easyEDI haftet ebenfalls nicht für
Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare
Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und
ausreichender Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern
können.
10. Zahlung
10.1 Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei
Zahlungsverzug ist easyEDI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder easyEDI
einen höheren Schaden nachweist.
10.2.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von easyEDI
anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des
Kunden zulässig.
10.3.
Schuldet der Kunde easyEDI mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden
mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten
aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von easyEDI erbrachten
Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus
Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1 easyEDI
behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern
sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis
zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde
Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur
restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von easyEDI in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den
Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz
spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der
Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für
easyEDI zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern.
Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser
Vereinbarung an easyEDI ab. easyEDI nimmt die Abtretung an.
11.6 Bei
vertragswidrigen Verhalten des Kunden - insbesondere
Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist
easyEDI berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche
des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch
dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. easyEDI ist
berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und
unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem
Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7 Bei
einem Rücknahmerecht easyEDI gemäß vorstehenden Absatz ist
easyEDI
berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche
Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der
Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von easyEDI den Zutritt
zu den Geschäftsräumen während der
Bürozeit auch ohne vorherige
Anmeldung zu gestatten.
11.8 Die
Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.9 Der
Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben,
wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt.
12. Umfang
der Rechtseinräumung
12.1 easyEDI
behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen
Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte soweit nicht
schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf
dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten
Schutzrechthinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
12.2.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der
Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen
Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit
technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und
Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf
einer gesonderten Rechtseinräumung.
12.3. Die
Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist
unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren
Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die
Beseitigung von Softwaremängeln bietet easyEDI im Rahmen ihrer
Standardpflegeverträge an.
12.4. Die
Dekompilierung oder Disassemblierung der
vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist
ebenfalls unzulässig. easyEDI behält sich vor, dem Kunden auf
Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der
Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit
anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur
Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen
hat der Kunde die in §69e Abs.2 des Urheberechtsgesetzes
vorgeschriebene Beschränkung zu beachten.
13.
Schutzrechte Dritter
13.1 Der
Kunde verpflichtet sich, easyEDI von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und easyEDI auf Ihre Kosten die
Rechtsverteidigung zu überlassen. easyEDI ist berechtigt, aufgrund
der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-
Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und
bezahlter Ware durchzuführen.
14.Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist
nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit easyEDI geschlossenen
Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit
easyEDI geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von easyEDI ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche.
15.
Datenschutz
Der Kunde
ermächtigt easyEDI, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
(§26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern oder auszuwerten.
16.
Schlußbestimmungen
16.1 Diese
Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher
Inwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren
übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle
eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.2 Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme des Wiener UNCITRAL- Übereinkommens über internationale
Warenverträge vom 11.04.1980.
16.3.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von easyEDI ist
Nürnberg. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im
Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg
vereinbart.
Mühlhofer
Hauptstraße 8-10
Tel
0911/964890 * Fax 0911/9648921
90453
Nürnberg
Stand Januar
2006
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